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   BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 77/05   

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https://dejure.org/2006,2136
BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 77/05 (https://dejure.org/2006,2136)
BAG, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 AZR 77/05 (https://dejure.org/2006,2136)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 77/05 (https://dejure.org/2006,2136)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Charakter eines Übergangs von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz als Klageänderung; Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen zur Pflegeversicherung und zum Solidaritätszuschlag bei der Berechnung einer Betriebsrente

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Auslegung; ; ZPO § 264 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 (Auslegung); ZPO § 264 Nr. 2
    Zulässiger Übergang zum Leistungsantrag nach erstinstanzlich bestätigtem Feststellungsantrag - Auslegung einer Betriebsvereinbarung bei Verweis auf gleichwertige Versorgung nach einem bestimmten Stand der VBL-Satzung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässiger Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsantrag in der Berufungsinstanz ? Keine Wertung als Klageänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 879 (Ls.)
  • DB 2006, 1168
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 77/05
    Einer Anschlussberufung bedarf es in diesen Fällen nicht (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu A I der Gründe).
  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

    Auszug aus BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 77/05
    Geht der Kläger in der Berufungsinstanz - wie hier - vom Feststellungsantrag auf den Leistungsantrag über, fehlt es an einer Klageänderung, vielmehr liegt eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes nach § 264 Nr. 2 ZPO vor (BGH 16. Mai 2001 - XII ZR 199/98 - NJW-RR 2002, 283 f.), die nicht als Klageänderung anzusehen und auch in der Berufungsinstanz ohne weiteres zulässig ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2005 - 5 Sa 420/04

    Wirkung einer Bezugnahme

    Auszug aus BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 77/05
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2005 - 5 Sa 420/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07

    Zustimmungsverweigerung per E-Mail

    (2) In der Erweiterung des Feststellungsantrags auf die Eingruppierung liegt kein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, bei dem es der Einlegung eines Anschlussrechtsmittels nicht bedürfte (vgl. BAG 21. Februar 2006 - 3 AZR 77/05 - Rn. 12, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 4; BGH 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04 - zu II 1 a der Gründe, MDR 2006, 586).
  • LAG Düsseldorf, 28.03.2017 - 14 Sa 877/16

    Elementenfeststellungsklage; Umkleidezeiten; besonders auffällige Dienstkleidung;

    Denn eine Klageänderung der erstinstanzlich obsiegenden Partei, durch die ein anderer Streitgegenstand zur Entscheidung durch das Berufungsgericht gestellt wird, ist nach § 263 ZPO nur im Rahmen einer Anschlussberufung zulässig (st. Rspr. BAG 21.02.2006 - 3 AZR 77/05 - Rn. 12, BeckRS 2006, 41741; BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, NJW 2015, 2812, Rn. 27 bis 28).

    Ob es auch bei einer Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes nach § 264 Nr. 2 ZPO der Einlegung einer Anschlussberufung bedarf, ist umstritten (bejahend BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12 -, NJW 2015, 2812, Rn. 28; verneinend BAG 21.02.2006 - 3 AZR 77/05 -, BeckRS 2006, 41741, Rn. 12; BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu A I der Gründe).

  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 294/08

    Wechsel des Arbeitgebers in OT-Mitgliedschaft - Eintragung der diese

    Schon daraus wird deutlich, dass er mit der Neuformulierung und Teilung nicht eine "Erweiterung" des ursprünglichen Antrags (vgl. BAG 21. Februar 2006 - 3 AZR 77/05 - zu I der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 4) vorgenommen hat, sondern die von ihm begehrten Rechtsfolgen lediglich präzisiert und redaktionell neu fasst.
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